Satzung des Vereins | Karnevalverein Rheinschanze 1877 e.V.

Karnevalverein Rheinschanze 1877 e.V.


Satzung
des Karnevalvereins „Rheinschanze" 1877 e. V. Ludwigshafen am Rhein


§ 1

Name und Sitz


Der im Jahre 1877 gegründete Verein führt den Namen Karnevalverein „Rheinschanze" 1877 e.V.,
Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein.

§2

Zweck


Zweck des Vereins ist die Pflege karnevalistischer Sitten und Gebräuche in Ludwigshafen am Rhein und Umgebung. Der Verein will durch seine gemeinnützige Tätigkeit Mitträger des öffentlichen Geschehens sein und durch seine Veranstaltungen das Leben und Treiben in Ludwigshafen am Rhein und Umgebung fördern.
Er betrachtet den Karneval als ein Stück Heimat - und Volkskultur.

§3

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

Die Hauptversammlung.
Der Vorstand.
Der Elferrat.
Der Senat.
Die Garde.
Der Ehrenrat.

§5

Die Hauptversammlung


Die ordentliche Hauptversammlung hat im Frühjahr jeden Jahres nach Aschermittwoch stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen und vom Vorstand vorbereitet.

Jedes stimmberechtigte Mitglied ist schriftlich zur Hauptversammlung einzuladen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Hauptversammlungstermin abgeschickt sein. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Die Einladung kann durch Beschluss des Vorstandes durch fristgemäße Veröffentlichung in der Ludwigshafener Tagespresse ersetzt werden. Auch die Presseveröffentlichung muss die Tagesordnung enthalten.
Anträge für die Hauptversammlung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich vorgelegt werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Tagesordnung enthält:

1.) Erstattung des Geschäfts - und Kassenberichts.
2.) Bericht der Kassenprüfer.
3.) Aussprache über den Geschäfts - und Kassenbericht.
4.) Wahl eines Wahlleiters
5.) Entlastung des Vorstandes.
6.) Neuwahlen bzw. Ergänzungswahlen, soweit diese erforderlich sind.
7.) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von drei Jahren.
8.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
9.) Verschiedenes

Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich öffentlich. Wenn der Versammlungsleiter oder mindestens zehn Mitglieder geheime Wahl oder geheime Abstimmung beantragen, muss geheim gewählt oder abgestimmt werden. Stimmrecht haben nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand und vom Elferrat im Bedarfsfall jederzeit einberufen werden. Sofern mindestens ¼ aller Mitglieder einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung stellt, ist diesem Antrag stattzugeben.
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung.


§ 6

Beschlüsse und Wahlen


Die Beschlüsse der Hauptversammlung, des Vorstandes, des Elferrates, des Senats und der Garde werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Entsprechendes gilt bei Wahlen.

Die von der Hauptversammlung, vom Vorstand und vom Elferrat gefassten Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert. Über die Sitzungen der Hauptversammlung, des Vorstandes und des Elferrates sind Protokolle zu führen. Diese müssen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter abgezeichnet werden. Bei jeder Sitzung ist das Protokoll der vorhergehenden Sitzung zu verlesen und zu genehmigen.

§7

Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus:

a.) Dem 1. Vorsitzenden.
b.) Zwei gleichberechtigten Stellvertretern.
c.) Dem Kassierer.
d.) Dem Schriftführer.
e.) 1 Beisitzer.
f.) Dem Senatspräsidenten.

Die Mitglieder A bis E des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt.
Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis sind die beiden Stellvertreter dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Wenn der Vorsitzende aus seinem Amt scheidet, haben seine Stellvertreter bis zur nächsten Hauptversammlung den Verein zu leiten. Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und des Elferrates.

§8

Der Elferrat


Der Elferrat besteht aus:

Dem Vorstand.
Dem Sitzungspräsidenten.
Den Elferräte, die vom Vorstand mit einfacher Mehrheit auf die Dauer seiner Wahlperiode ernannt werden. Die Hauptversammlung hat Vorschlagsrecht.
Die Anzahl der Elferräte wird vom Vorstand festgesetzt. Gewählte Elferräte (Vorstandsmitglieder) und ernannte Elferräte genießen innerhalb des Elferrates die gleichen Rechte und Pflichten.
Der Elferrat verteilt unter seinen Mitgliedern die wahrzunehmenden Aufgaben und wählt den Sitzungspräsidenten.
Bei Bedarf kann der Elferrat weitere Vereinsmitglieder für bestimmte Fachaufgaben hinzuziehen.

§ 9

Der Senat

Der Senat setzt sich zusammen aus:

Den Ehrenvorsitzenden.
Den Ehrenpräsidenten.
Den Ehrensenatoren.
Den Ehrenministern.
Den Senatoren.

Die Senatoren werden vom Elferrat im Einvernehmen mit dem Senat ernannt. Die Ernennung erfordert in den vorgenannten zwei Organen je eine 2/3 Mehrheit. Sie können vom Elferrat im Einvernehmen des Senats in Ausnahmefällen bei andauernder Interessenlosigkeit abberufen werden.
Der Vorsitzende des Vereins, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, hat im Senat Sitz und Stimme. Der Senat hat die Wahrung der Tradition zu überwachen und den Vorstand mit Rat und Tat zu unterstützen.
In Angelegenheiten von Bedeutung muss der Senat gehört werden. Der Senatspräsident und seine zwei Stellvertreter werden durch die einberufene Versammlung der Senatoren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Senatoren auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Ansetzung der Wahl muss mindestens zwei Wochen zuvor den Senatoren schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung bekanntgegeben werden.
Der Senatspräsident, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, hat auf Verlangen dem Vorstand Auskunft über interne Angelegenheiten des Senates zu erteilen.

§ 10

Die Prinzengarde


Die Prinzengarde besteht aus Aktiven:

Den Funken.
Den Kadetten.
Der Offiziersgarde.

Die Prinzengarde und ihre Führung unterliegen der Aufsicht und Weisung des Elferrates, vertreten durch den Gardeminister.

Sie wählt ihre Führung, bestehend aus:

Dem Kommandeur.
Dem 1. Offizier.
Dem 2. Offizier

Diese Wahl wird erst wirksam bei Bestätigung durch den Vorstand.

Der Gardekommandeur, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, hat auf Verlangen dem Vorstand Auskunft über interne Angelegenheiten der Garde zu erteilen.

Die Trainerinnen sind ausschließlich für das Training und die Betreuerinnen ausschließlich für die Betreuung der Gardisten verantwortlich. Trainerinnen wie auch Betreuerinnen sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

§ ·11

Der Ehrenrat


Der Ehrenrat wird auf Vorschlag des Elferrates von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Mitglieder des Vorstandes können kein Mitglied des Ehrenrates werden. Er soll aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Er hat schlichtende Funktion und ist Berufungsinstanz. Der Ehrenrat wählt einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Ehrenrat kann angerufen werden gegen Maßnahmen von Vereinsorganen, die andere Organe oder Mitglieder belasten. Zur Schlichtung von Streitigkeiten ist er nur dann zuständig, wenn diese Auswirkungen auf den Verein haben.

§ 12

Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern, erwerben.
Bei minderjährigen Personen ist für den Eintritt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand sind und den Rückstand nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zugang der letzten Mahnung nicht gezahlt haben, werden ausgeschlossen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich anzuzeigen.
Mitglieder, die der Satzung zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten die Interessen des Vereins schädigen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung beim Ehrenrat zu. Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Zugang der Ausschlusserklärung beim Ehrenrat einzulegen. Mit dem Zugang der Austrittserklärung oder dem Ablauf der Wochenfrist nach Zugang des Ausschlussbeschlusses erlöschen alle Mitgliedsrechte, wenn das Mitglied keine Berufung eingelegt hat. Erfolgt die Anrufung des Ehrenrates, ruhen alle Mitgliedsrechte bis zur endgültigen Entscheidung.

§ 13

Ehrungen


Mitglieder die fünf Jahre lang aktiv dem Verein angehören, werden mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet. Mitglieder die elf Jahre lang aktiv dem Verein angehören, werden mit der goldenen Ehrennadel ausgezeichnet. Passivmitglieder die elf Jahre dem Verein angehören, werden mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet.
Passivmitglieder die fünfundzwanzig Jahre dem Verein angehören, werden mit der goldenen Ehrennadel ausgezeichnet.
Einzelne aktive Jahre zählen bei Passivmitgliedern doppelt.
Personen, die sich um den Karneval oder den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, können zum

Ehrenvorsitzenden Ehrenpräsidenten Ehrensenatspräsidenten Ehrenmitglied Ehrensenator Ehrenminister Ehrenoffizier Ehrengardisten

ernannt werden.

Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden / Ehrenpräsidenten ist eine mindestens fünfjährige verdienstvolle Tätigkeit als Vorsitzender/ Sitzungspräsident. Er wird in der Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit gewählt.

Die Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung ernannt.

Die Ehrensenatoren und Ehrenminister werden vom Elferrat im Einvernehmen mit dem Senat ernannt. Die Ernennung erfordert in den vorgenannten Organen eine 2/3 Mehrheit. Sie können vom Elferrat im Einvernehmen des Senats in Ausnahmefällen bei andauernder Interesselosigkeit mit 2/3 Mehrheit abberufen werden.
Die Ehrenoffiziere und Ehrengardisten werden von der Garde im Einvernehmen mit dem Elferrat ernannt. Ihre Wahl erfordert im Elferrat eine 2/3 Mehrheit.
Zu Ehrenministern und Ehrengardisten können nur aktive Mitglieder ernannt werden, die längere Zeit im Verein aktiv waren.

Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren sind von der Verpflichtung Beitrag zu zahlen, befreit.


§ 14

Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Es müssen mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sein und eine ¾ Mehrheit für die Auflösung stimmen. Falls weniger als ¾ der Mitglieder anwesend sind, muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden die Auflösung mit ¾ Mehrheit beschließen kann.
Bei der Einladung der Mitglieder ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen muss einer gemeinnützigen Organisation zugeführt werden.



Beschlossen in der ordentlichen Hauptversammlung am 15.05.1998.